§ 217.
Postsendungen, deren Inhalt zu verderben droht, sind auf Rechnung des Absenders, womöglich durch Versteigerung, zu verwerten. Wenn dies nicht möglich oder der Inhalt bereits verdorben ist, ist die Postsendung zu vernichten. Der Erlös ist abzüglich der auf der Postsendung vermerkten und der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren dem Absender unter Bekanntgabe des Sachverhaltes zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146116
alte Dokumentnummer
N9195722796L
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