§ 217 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Rest der Verteilungsmasse

§. 217.

(1) Sofern die Vertheilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr zu berichtigen:

  1. 1. die länger als drei Jahre rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebüren, und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfandrecht genießen;
  2. 2. nach diesen die länger als drei Jahre rückständigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebürenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denselben ein Pfandrecht zukommt, nach der Priorität der Capitalien oder Bezugsrechte.

(2) Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest der Vertheilungsmasse ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

Schlagworte

Meistbotsverteilung, Vermögensübertragungsgebühr, Kapital, Hyperocha, Verteilungsmasse

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009585

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