§ 217 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 217. Heilung der Nichtigkeit

Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Zusammensetzung des Vorstands oder die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.

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