§ 216 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle.

§. 216.

(1) Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im §. 207 erwähnten Angaben und den gemäß §. 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.

(2) Die Bestimmungen der §§. 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020350

alte Dokumentnummer

N2189517387T

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