§ 216 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Widerruf der Restschuldbefreiung

§ 216.

(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers hat das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden. Er ist abzuweisen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und daß der Insolvenzgläubiger bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung keine Kenntnis von ihnen hatte.

(3) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen.

(4) Die Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

Schlagworte

Zession

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118535

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