§ 216 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Arbeitnehmer

§ 216.

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Fremdenführergewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im § 214 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Arbeitnehmer verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein.

(2) Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8 angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung und die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu erlassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 351 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070199

alte Dokumentnummer

N5197418598S

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