§ 216 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Baumeister

§ 216.

(1) Der Baumeister ist berechtigt,

  1. 1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
  2. 2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
  3. 3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des § 215 Abs. 4 und des Abs. 2 dieses Paragraphen auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.

(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten des Betonwaren- und Kunststeinerzeuger- und Terrazzomacherhandwerks, des Schwarzdeckergewerbes, der Estrichhersteller, der Steinholzleger, des Handwerks der Gärtner, des Stukkateure- und Trockenausbauerhandwerks sowie des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Tätigkeiten der Estrichhersteller und der Trockenausbauer darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenden Gewerben (§§ 94, 126 und 128) handelt, hat er sich unbeschadet des § 215 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

(3) Der Baumeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.

(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Betonwarenerzeuger, Kunststeinmacherhandwerk, Hochbau, Betonwarenmacherhandwerk, Stukkateurhandwerk, Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080637

alte Dokumentnummer

N5199324854J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)