§ 215 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Zu Abs. 1: siehe aber § 292, besonders dessen Abs. 2.

§. 215.

(1) Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Gemäßheit der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.

(2) Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

(3) Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person der Richter nicht berührt.

Zu Abs. 1: siehe aber § 292, besonders dessen Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020349

alte Dokumentnummer

N2189517386T

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