Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Baugewerbe
§ 215.
(1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 216 Abs. 1), Zimmermeister (§ 219 Abs. 1), Steinmetzmeister (§ 220 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 222 Abs. 1) unterliegen der Bewilligungspflicht.
(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.
(3) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten der Immobilienmakler einschließlich der Personalkreditvermittler und Bauträger, die auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihnen zustehenden Baurechtes als Bauherren Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.
(5) § 22 Abs. 8 zweiter Satz gilt nicht für die Zulassung zu einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein Baugewerbe.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080636
alte Dokumentnummer
N5199324853J
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