§. 214.
(1) Gegen die die Protokollirung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlung leitenden Einzelrichter ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Wird im Verfahren vor Gerichtshöfen gegen die bezüglichen Beschlüsse und Verfügungen des Vorsitzenden Einsprache erhoben, so hat darüber der Senat zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
Schlagworte
Protokollierung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020348
alte Dokumentnummer
N2189517385T
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