§ 214 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 214.

(1) Tritt keiner der in den §§ 211 bis 213 erwähnten Fälle ein, so lautet die Entscheidung: Es werde der Anklage Folge gegeben.

(2) In diesem Fall ist zugleich über alle die Verbindung oder Trennung mehrerer Anklagen und die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen betreffenden Anträge Beschluß zu fassen. Außerdem ist sowohl in diesem Fall als auch in den Fällen der §§ 211 bis 213 über die Haft des Beschuldigten, über dessen Ablieferung an ein anderes Gericht oder über dessen Versetzung auf freien Fuß die nötige Verfügung zu treffen.

Schlagworte

Konnexität, Einbeziehung, Ausscheidung, Zusammenhang, Vereinigung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030517

alte Dokumentnummer

N2197523870S

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