Fremdenführergewerbe
§ 214.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Führung von Fremden, um ihnen die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
- 1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
- 2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden,
- 3. die vom Reisebetreuer (§ 211) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten.
(3) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit, auch wenn sie unter Abs. 1 fiele, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Schlagworte
Museum
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070197
alte Dokumentnummer
N5197418596S
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