§ 214. Verzeichnung der Gebühren und Kosten.
Die im Laufe eines Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten sind, soweit sie nicht sofort eingebracht werden, in einer in die Augen fallenden Weise, allenfalls auf der Innenseite des Aktendeckels oder auf einem besonderen, dem Akte anzuschließenden Blatt, zu verzeichnen. Dies gilt auch im Falle der Verfahrenshilfe oder der persönlichen Gebührenfreiheit.
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