Amtsverschwiegenheit
§ 214.
Auf Lehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12103321
alte Dokumentnummer
N61988102903
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