§ 213 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 213.

(1) Gegen die Berücksichtigung angemeldeter oder aus den öffentlichen Büchern, den Pfändungs- und sonstigen Executionsacten zu entnehmender Ansprüche bei der Vertheilung, gegen die Höhe der an Capital und Nebengebüren angesprochenen Beträge und gegen die für einzelne Forderungen begehrte Rangordnung kann von allen zur Tagsatzung erschienenen Berechtigten Widerspruch erhoben werden, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes aus dem Versteigerungserlöse zum Zuge kommen könnten; die Befugnis zum Widerspruche steht unter dieser Voraussetzung insbesondere auch den Afterpfandgläubigern zu. Der Verpflichtete kann nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für welche ein Executionstitel nicht vorliegt.

(2) Im Falle der Erhebung eines Widerspruches hat der die Verhandlung leitende Richter die Erzielung eines Einverständnisses nach Möglichkeit zu fördern. Kommt ein solches Einverständnis nicht zustande, so sind alle für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Umstände im Wege der Vernehmung der durch den fraglichen Widerspruch betroffenen anwesenden Personen ins Klare zu setzen.

(3) Das über die Tagsatzung aufzunehmende Protokoll hat den wesentlichen Inhalt der von den Betheiligten abgegebenen, für die Vertheilung erheblichen Erklärungen zu enthalten.

Schlagworte

Verteilung, Kapital, Nebengebühren, Exekutionstitel, Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021136

alte Dokumentnummer

N2189616936T

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