§ 212 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

7. Berufungsentscheidung

§ 212.

Die Berufungsentscheidung hat zu enthalten:

  1. a) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter;
  2. b) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
  3. c) den Spruch;
  4. d) die Begründung.

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