§ 212 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Wiederaufnahme des Konkursverfahrens

§ 212.

Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.

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