§ 212 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Chemische Laboratorien

§ 212

§ 212. Der Bewilligungspflicht unterliegt

  1. 1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 213 fällt;
  2. 2. die Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.

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