§ 211 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Wahlrecht

§ 211.

(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Kammertages.

(2) Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die

  1. 1. am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliche Mitglieder angehört haben und
  2. 2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057681

alte Dokumentnummer

N3199958135L

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