§ 211 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 211.

(1) Der Gerichtshof zweiter Instanz weist die Anklageschrift vorläufig zurück, wenn er dies zur Beseitigung eines Formgebrechens oder zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig erachtet.

(2) Der Ankläger hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlich zu überreichen (§§ 27 und 46).

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030514

alte Dokumentnummer

N2197523867S

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