§ 211 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

§ 211.

Auf zurückzusendenden Paketen, die bei der Rücksendung von einem Postamt an ein anderes weitergeleitet werden müssen, ist die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen Abgabepostamt zu dem für den Absender zuständigen Abgabepostamt zu vermerken, soweit nicht die Rücksendung auf ein Verschulden der Post zurückzuführen ist. Die für die Rücksendung zu entrichtenden Gebühren sind mit den sonstigen auf dem Paket vermerkten Gebühren und Auslagen bei der Abgabe einzuheben. Zurückgesandte Postsendungen sind wie sonstige für den Absender eingelangte Postsendungen abzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146110

alte Dokumentnummer

N9195722790L

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