§ 210 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Zu Abs. 2 zweiter Satz: siehe § 477 Abs. 1 Z 8. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

§. 210.

(1) Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.

(2) Eine Protokollirung der einzelnen Parteivorträge ist unstatthaft. Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommen werden.

(3) Die Weigerung der Parteien, am Protokollirungsacte theilzunehmen, hindert die Vornahme der Beurkundung nicht.

Zu Abs. 2 zweiter Satz: siehe § 477 Abs. 1 Z 8.

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

Protokollierung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030194

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