§ 210 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes

§ 210.

Der für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes eingesetzte Betrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 1 Z 4) Bedacht zu nehmen.

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