§ 210 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes

§ 210.

Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.

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