§ 20d HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999). Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Die Novelle BGBl. I Nr. 18/2001 wurde berücksichtigt.

Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Fachhochschul-Studiengängen

§ 20d.

(1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat der jeweiligen Studierendenvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume und eine dem Standard der Verwaltung entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Fachhochschul-Studiengänge gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.

Die Novelle BGBl. I Nr. 18/2001 wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Fachhochschulstudiengang

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128621

alte Dokumentnummer

N7199959754L

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