Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999). Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.
Die Novelle BGBl. I Nr. 18/2001 wurde berücksichtigt.
Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Fachhochschul-Studiengängen
§ 20d.
(1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat der jeweiligen Studierendenvertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume und eine dem Standard der Verwaltung entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Fachhochschul-Studiengänge gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.
Die Novelle BGBl. I Nr. 18/2001 wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Fachhochschulstudiengang
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010113
Dokumentnummer
NOR12128621
alte Dokumentnummer
N7199959754L
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