§ 20d B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben

§ 20d.

(1) Versicherte, die auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00% der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a.

(2) Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40174440

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