§ 20b StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Verfall

§ 20b

(1) § 20b.Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) unterliegen, sind für verfallen zu erklären.

(2) Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt.

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