§ 20b Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Aufgaben des Bundesinstitutes

§ 20b

(1) § 20b.Das Bundesinstitut hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstellung von wissenschaftlichen Studien zum Bildungs- und Berufsbildungsbereich,
  2. 2. Implementierung, Monitoring und Evaluation von bildungspolitischen Maßnahmen und Projekten,
  3. 3. Entwicklung von Vorschlägen für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie Unterstützung bei deren Erprobung und Überführung in das Regelschulwesen,
  4. 4. Durchführung von Qualitätsinitiativen und Vernetzung zur Nutzung von Synergien,
  5. 5. Koordination, Redaktion und inhaltliche Mitgestaltung von Berichten über aktuelle Entwicklungen im Bildungswesen,
  6. 6. Dokumentation und Studien zu Entwicklungstendenzen im Bildungs- und Berufsbildungswesen (auch anderer Staaten) sowie Mitarbeit bei Projekten und Berichten,
  7. 7. Zusammenarbeit mit einschlägigen universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zwecks fachlicher Schwerpunktsetzung.

(2) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, kann das Bundesinstitut gemäß § 20a Abs. 2 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auch anderen Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Abs. 1) Leistungen erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

(3) Dem Bundesinstitut können vom zuständigen Bundesminister im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der zuständige Bundesminister kann dem Bundesinstitut auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12 und 13 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in Verbindung mit § 20c Abs. 1 Z 2 erteilen.

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