§ 20a StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2002

Bauartzulassung bei Medizinprodukten

§ 20a.

Bei der Zulassung einer Bauart von Geräten gemäß §§ 19 oder 20, die als Medizinprodukte mit einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, versehen sind, ist davon auszugehen, daß das Gerät selbst den Anforderungen des Strahlenschutzes entspricht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035046

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