§ 20a AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Verfahrensdauer

§ 20a

(1) § 20a.über Anträge auf Beschäftigungsbewilligung und Sicherungsbescheinigung ist vom Arbeitsamt binnen vier Wochen und vom Landesarbeitsamt binnen acht Wochen zu entscheiden.

(2) Im Berufungsverfahren sind dieselben Fristen einzuhalten wie im erstinstanzlichen Verfahren.

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