§ 20a AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Verfahrensdauer

§ 20a

(1) § 20a.über Anträge auf Beschäftigungsbewilligung und Sicherungsbescheinigung ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen vier Wochen und von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen acht Wochen zu entscheiden.

(2) Im Berufungsverfahren sind dieselben Fristen einzuhalten wie im erstinstanzlichen Verfahren.

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