§ 20a AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Verfahrensdauer

§ 20a

Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im Berufungsverfahren gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.

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