§ 20 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Übertragener Wirkungsbereich

§ 20

(1) § 20.Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
  2. 2. Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
  3. 3. Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
  4. 4. Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
  5. 5. Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
  6. 6. Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
  7. 7. Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
  8. 7a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)
  9. 7b. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)
  10. 8. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);
  11. 9. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 31 Abs. 4 ZÄG);
  12. 10. Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß Artikel 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 21).

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren

  1. 1. ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und
  2. 2. kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.

(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

  1. 1. Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
  2. 2. Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
  3. 3. Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).

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