§ 20 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.2012

Übertragener Wirkungsbereich

§ 20.

(1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. In Ansehung der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen die Landeskammern den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40135118

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