Übertragener Wirkungsbereich
§ 20.
(1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. In Ansehung der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen die Landeskammern den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR40135118
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