§ 20 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Auszahlung des Geschäftsguthabens.

§ 20.

(1) Die Geschäftsguthaben der bis zum Ende eines Geschäftsjahres ausgeschiedenen Genossenschafter sind im Jahresabschluß von den auszuweisenden Geschäftsguthaben (§ 22, Abs.) abzusetzen und auf der Passivseite gesondert auszuweisen.

(2) Übersteigen die auszuzahlenden Geschäftsguthaben die ordentliche Rücklage (§ 23) nach Deckung allfälliger Verluste, dann darf so lange kein Reingewinn verteilt werden, bis aus dem Reingewinn die ordentliche Rücklage auf den erforderlichen Betrag erhöht ist; sonstige Rücklagen sind aufzulösen und der ordentlichen Rücklage zuzuführen.

(3) Nach Maßgabe der Deckung in der ordentlichen Rücklage sind die Geschäftsguthaben an die ausscheidenden Genossenschafter auszuzahlen. Teilzahlungen können auf Schillingbeträge abgerundet werden. Die Auszahlungsbeträge sind zwei Wochen nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses fällig.

(4) Geschäftsguthaben, die binnen drei Jahren nach Fälligkeit der letzten Teilzahlung nicht behoben worden sind, verfallen an die Genossenschaft; der entsprechende Betrag ist in die ordentliche Rücklage (§ 23) einzustellen.

(5) Entgegen den Bestimmungen des Abs.ausgezahlte Beträge sind zurückzuerstatten, wenn der Empfänger sie nicht in gutem Glauben empfangen hat.

(6) Ein ungedeckter Verlustanteil (§ 25, Abs.) des ausscheidenden Genossenschafters trifft die Genossenschaft als Verlust.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025102

alte Dokumentnummer

N2194812701R

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