§ 20 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 20.

(1) Alle Wasserrechtsbescheide, durch die ein Wasserbenutzungsrecht verliehen oder berührt wird, insbesondere also Bewilligungs-, Löschungs- und Überprüfungsbescheide, Fristerstreckungen u. dgl., sind nach Eintritt ihrer Rechtskraft zugleich mit einem Entwurf für den Wasserbuchbescheid (§ 31) der zuständigen Wasserbuchbehörde zuzustellen.

(2) Dieser Entwurf ist unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Vordruckes anzufertigen und als Entwurf deutlich zu kennzeichnen.

(3) Die Anfertigung eines Entwurfes kann unterbleiben, wenn es sich um ein im Wasserbuch bereits eingetragenes Wasserbenutzungsrecht handelt und eine wasserrechtliche Überprüfung gemäß § 102 WRG. noch erforderlich ist.

Schlagworte

Bewilligungsbescheid, Löschungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129855

alte Dokumentnummer

N8194839247L

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