§ 20.
(1) Alle Wasserrechtsbescheide, durch die ein Wasserbenutzungsrecht verliehen oder berührt wird, insbesondere also Bewilligungs-, Löschungs- und Überprüfungsbescheide, Fristerstreckungen u. dgl., sind nach Eintritt ihrer Rechtskraft zugleich mit einem Entwurf für den Wasserbuchbescheid (§ 31) der zuständigen Wasserbuchbehörde zuzustellen.
(2) Dieser Entwurf ist unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Vordruckes anzufertigen und als Entwurf deutlich zu kennzeichnen.
(3) Die Anfertigung eines Entwurfes kann unterbleiben, wenn es sich um ein im Wasserbuch bereits eingetragenes Wasserbenutzungsrecht handelt und eine wasserrechtliche Überprüfung gemäß § 102 WRG. noch erforderlich ist.
Schlagworte
Bewilligungsbescheid, Löschungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129855
alte Dokumentnummer
N8194839247L
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