§ 20 VZKG

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.2016

Entgelte für den Kontowechsel-Service

§ 20.

(1) Der übertragende und der empfangende Zahlungsdienstleister haben dem Verbraucher unentgeltlich Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu gewähren, die bei ihnen zu bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften vorhanden sind.

(2) Der übertragende Zahlungsdienstleister hat die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 zu übermitteln, ohne von diesem oder vom Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.

(3) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf dem Verbraucher für die Kündigung des bei ihm geführten Zahlungskontos nur dann ein Entgelt verrechnen, wenn

  1. 1. der Rahmenvertrag für die Dauer von nicht mehr als zwölf Monaten abgeschlossen wurde,
  2. 2. das Entgelt im Rahmenvertrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. a ZaDiG vereinbart wurde und es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet ist, und
  3. 3. die Kündigung nicht vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Rahmenvertrags gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 lit. b ZaDiG erfolgt.

(4) Für alle anderen Dienste, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks bei einem Kontowechsel zu erbringen haben, dürfen dem Verbraucher nur dann Entgelte verrechnet werden, wenn sie

  1. 1. vorher gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. a ZaDiG vereinbart wurden und
  2. 2. angemessen und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40181596

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