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§ 20 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

Zur Akteneinsicht des Sachverständigen siehe auch § 123 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

§. 20.

In jenen Fällen, wo den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die eigene Einsicht der Untersuchungsacten unerläßlich erscheint, können ihnen, wenn nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten selbst mitgetheilt werden.

Zur Akteneinsicht des Sachverständigen siehe auch § 123 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Akteneinsicht, Aktenübermittlung, Untersuchungsakt, Akt

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019675

alte Dokumentnummer

N2185512877R

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