Zur Akteneinsicht des Sachverständigen siehe auch § 123 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
§. 20.
In jenen Fällen, wo den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die eigene Einsicht der Untersuchungsacten unerläßlich erscheint, können ihnen, wenn nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten selbst mitgetheilt werden.
Zur Akteneinsicht des Sachverständigen siehe auch § 123 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Schlagworte
Akteneinsicht, Aktenübermittlung, Untersuchungsakt, Akt
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10001662
Dokumentnummer
NOR12019675
alte Dokumentnummer
N2185512877R
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