§ 20 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Durchfuhr von Tieren

§ 20.

(1) Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat der Sendung die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die Union oder die Durchfuhrbedingungen gemäß geltendem Unionsrecht erfüllt.

(2) Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr.

(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels IMSOC von der Abfertigung zu verständigen.

(5) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf dem GGED zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäßAnlage 2 verlassen hat und hat mittels IMSOC oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219881

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