§ 20 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2017

Inkrafttreten

§ 20.

(1) Diese Verordnung gilt ab dem Schuljahr 2017/2018.

(2) Bis 28. Februar 2018 sind für die Abgabe an Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 Produkte zugelassen, die den Kriterien gemäß Art. 23 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 mit Ausnahme von Produkten, die koffeinhältigen Kaffee oder Kaffeeauszug enthalten, entsprechen.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schulobstverordnung 2015, BGBl. II Nr. 235/2015, die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 30/2008, und die Schulmilch-Höchstpreis-Verordnung 2016, BGBl. II Nr. 302/2016, außer Kraft.

(4) Die in Abs. 3 genannten Verordnungen gelten weiterhin für Maßnahmen im Rahmen des Schulobst- und Gemüseprogramms und des Schulmilchprogramms für die Schuljahre, die dem Schuljahr 2017/2018 vorausgehen, bis jene Maßnahmen abgeschlossen sind.

Schlagworte

Schulobstprogramm

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40196536

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)