§ 20 VbVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Einstweilige Verfügungen

§ 20.

Ist ein belangter Verband dringend verdächtig, für eine bestimmte Straftat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über ihn eine Verbandsgeldbuße verhängt werden wird, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldbuße eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Im Übrigen ist § 144a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 7 StPO anzuwenden.

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