§ 20 VBefrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 20.

(1) Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR40188311

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