§ 20.
(1) Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10001008
Dokumentnummer
NOR40188311
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