§ 20 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3

Abnahmeprüfung

§ 20.

(1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat die Anlage darauf zu überprüfen, ob sie der (den) Genehmigung(en) entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat hiebei die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide.

(3) Im Abnahmebescheid ist auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 21 Abs. 1) abzuschließen ist und daß mit diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit gemäß § 22 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden übergeht.

(4) Die Behörde kann in Anwendung des § 18 Abs. 2 und 3 nachträgliche geringfügige Abweichungen genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136693

alte Dokumentnummer

N8199330526J

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