§ 20 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.1985

Einstellung der Vorschüsse

§ 20.

(1) Die Vorschüsse sind einzustellen

  1. 1. auf Antrag des Kindes (§ 9 Abs. 1),
  2. 2. auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (§ 1425 ABGB),
  3. 3. auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet, oder
  4. 4. auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
  1. a) eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, wegfällt oder
  2. b) nach § 7 Abs. 1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind.

(2) Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt § 16 sinngemäß.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 15)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033664

alte Dokumentnummer

N2198511133X

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