Reisegebühren
§ 20
§ 20. Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen des Pädagogischen Institutes sowie an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu berechnen ist.
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