Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997
Allgemeine Bestimmungen für das Personal der Universitäten
§ 20.
(1) Die nähere Festlegung der Pflichten für das Personal erfolgt auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen sowie bei Vertragsbediensteten ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag. Anläßlich der Bestellung hat auch die Zuordnung zu einem bestimmten Institut, in Ausnahmefällen zu mehreren Instituten bzw. zu einer sonstigen Universitätseinrichtung zu erfolgen.
(2) Alle Planstellen sind im Mitteilungsblatt der Universität und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Zuständigkeit zur Ausschreibung der zu besetzenden Planstellen folgendes:
- 1. Planstellen für Universitätsprofessoren hat der Dekan nach Anhörung der Berufungskommission auszuschreiben.
- 2. Die einem Institut zugewiesenen Planstellen für andere Universitätsangehörige hat der Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz auszuschreiben. Für Institute, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, hat diese Ausschreibungen der Dekan auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz durchzuführen. Bei derartigen Planstellen, die einer Klinischen Abteilung zugewiesen wurden, hat die Ausschreibung der Klinikvorstand nach Anhörung der Klinikkonferenz und des Leiters der Klinischen Abteilung durchzuführen.
- 3. Die einer Dienstleistungseinrichtung zugewiesenen Planstellen hat der Rektor auf Vorschlag des Leiters der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung auszuschreiben.
(3) Allen Vorschlägen von Institutsvorständen (Klinikvorständen) und von Leitern von Universitätseinrichtungen zur Besetzung von Planstellen bzw. auf Aufnahme von Ärzten (§ 33) ist eine Liste aller Bewerber sowie eine Begründung für die Auswahl anzuschließen.
(4) Kein Universitätsangehöriger darf gegen sein Gewissen (Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus einer derartigen Weigerung zur Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten darf ihm kein Nachteil erwachsen, der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch seinen Dienstvorgesetzten von seiner Weigerung schriftlich zu informieren.
(5) Weibliche Universitätsangehörige, die eine der in diesem Bundesgesetz genannten Funktionen ausüben, sind berechtigt, diese Funktionsbezeichnung in weiblicher Form zu führen.
(6) Die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätslehrer dürfen unbeschadet des § 4 auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Forschungs- und Entwicklungsaufträge Dritter sowie Aufträge Dritter zu Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, an der Universität durchführen, wenn
- 1. sie zur Benützung der Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten berechtigt sind,
- 2. der reguläre Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird,
- 3. der Universität die im Zusammenhang mit der Durchführung einer solchen Tätigkeit entstehenden Personal- und Sachkosten in voller Höhe ersetzt werden und
- 4. der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrags informiert wurde und er die Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat der Dekan nach Anhörung der Institutskonferenz auszuüben, wenn ein solcher Auftrag vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.
(7) Die gemäß Abs. 6 Z 3 zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Aufgaben der Universität zu verwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997
Schlagworte
Forschungsauftrag, Lehrbetrieb, Personalkosten
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12126674
alte Dokumentnummer
N7199711012I
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