§ 20 Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1998

Abschnitt IV

Schlußbestimmungen Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut

§ 20.

Der Erwerb oder der Verlust des Eigentums an Kulturgütern ist nach der Rückgabe nach den Sachnormen des ersuchenden Mitgliedstaates zu beurteilen, wenn der Erwerb oder Verlust des Eigentums auf Sachverhalten beruhen, die sich zwischen der unrechtmäßigen Verbringung und der Rückgabe vollendet haben.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127388

alte Dokumentnummer

N7199811832U

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