§ 20 UHSBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Übermittlung von Studierendendaten der Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

§ 20.

Die Leiterin oder der Leiter einer Privatuniversität hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. Wurde mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober oder November vereinbart, so ist dieser zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20010725

Dokumentnummer

NOR40216345

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