§ 20 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Erweiterung der Sektoren

§ 20.

(1) Der/die Bundesminister/in für Umwelt kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung weitere Sektoren festlegen (§ 2 Abs. 2 Z 3), auf die probeweise die Vorschriften der EMAS-V – mit Ausnahme der Art. 2 lit. i bis k, Art. 8 und 9 sowie Art. 10 in Verbindung mit Anhang IV – und dieses Bundesgesetz sinngemäß Anwendung finden.

(2) Die Vorschriften über die zuständige Stelle und das Standorteverzeichnis (§ 15) sowie über die Eintragung, Streichung und Aufhebung von Standorten (§ 16) finden für Standorte, die Abs. 1 unterliegen, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß solche Standorte bei der Eintragung in das Standorteverzeichnis und bei der Übermittlung an die EU-Kommission mit dem Hinweis zu versehen sind, daß es sich um einen Standort gemäß einer Erweiterung der Sektoren handelt.

(3) Mit der Verordnung ist für die zu regelnden Sektoren insbesondere festzulegen:

  1. 1. Bezeichnung der einbezogenen Sektoren,
  2. 2. Definition der zu erfassenden Tätigkeiten, der Unternehmen bzw. Organisationen und der Standorte bzw. Bereiche und
  3. 3. Wortlaut der Teilnahmeerklärung analog zu Anhang IV der EMAS-V.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138366

alte Dokumentnummer

N8199530503L

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