Förderungsausmaß
§ 20.
(1) Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes festzulegen und darf 60 vH der förderbaren Kosten nicht übersteigen.
(2) Bei der Abwasserentsorgung ist insbesondere auf die spezifischen Gesamtkosten in einem Entsorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.
(3) Für die betrieblichen Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 kann die Höhe der Förderung auch nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlagen festgelegt werden.
(4) Bei Einzelanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten festgelegt werden, wobei Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.
Schlagworte
Wirkungsgrad
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12136489
alte Dokumentnummer
N8199326769J
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